Grundlegend gilt es festzustellen, dass beim AG Dresden kein Insolvenzantrag des Mitarbeiters vorliegt. Ein am 29.05.2013 gestellter Antrag wurde von dem Mitarbeiter am 10.06.2013 zurückgenommen.
Über die Forderung des Mitarbeiters nach Überstundenvergütung wurde außergerichtlich verhandelt. Die BG hat – gerade wegen des hohen Einsatzes des Mitarbeiters – ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches abgelehnt wurde. Der anwaltliche Vertreter des Mitarbeiters hat eine Klage angekündigt.
Der Mitarbeiter hatte bereits im Vorfeld signalisiert, er würde, wenn die BG ESCD Dresden GmbH seine Forderung nicht vollständig erfüllt, einen Insolvenzantrag stellen und darüber die Presse informieren. Die BG ESCD GmbH hat den Anwalt des Mitarbeiters auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht.
Quelle: Dresdner Eislöwen